VORIS
 

Einzelnorm  

 
 
 
Amtliche Abkürzung:NSchG
Fassung vom:16.05.2018
Gültig ab:25.05.2018
Dokumenttyp: Gesetz
 
Quelle:Wappen Niedersachsen
Gliederungs-Nr:2241001
Niedersächsisches Schulgesetz
(NSchG)
in der Fassung vom 3. März 1998
 
 

§ 31
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) 1 Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schülervertretungen und Elternvertretungen dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule (§ 2) oder der Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler oder zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. 2 Personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen auch den unteren Gesundheitsbehörden für Aufgaben nach § 56 und den Trägern der Schülerbeförderung für Aufgaben nach § 114 übermittelt und dort verarbeitet werden, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. 3 In Absatz 2 Satz 3 genannte personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten dürfen

1.

den Agenturen für Arbeit zum Zweck der Berufsberatung nach § 30 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

2.

den Trägern der Jugendhilfe zum Zweck des Angebots

a)

sozialpädagogischer Hilfen nach § 13 Abs. 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) oder

b)

geeigneter sozialpädagogisch begleiteter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 SGB VIII, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 2 SGB VIII,

sowie

3.

den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zum Zweck der Beratung und der Eingliederung in Ausbildung nach § 1 Abs. 3 SGB II sowie zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 SGB II

übermittelt werden, soweit dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe nach Nummer 1, 2 oder 3 durch den jeweils zuständigen Träger erforderlich ist.

(2) 1 Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den Grundschulen zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht personenbezogene Daten der im jeweiligen Schulbezirk gemeldeten Kinder, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 im folgenden Jahr beginnt, sowie der gesetzlichen Vertreter dieser Kinder. 2 Satz 1 gilt entsprechend in Bezug auf die Kinder, die nach der Übermittlung nach Satz 1 und vor dem Beginn der Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 durch Umzug innerhalb der Gemeinde den Schulbezirk wechseln oder in die Gemeinde zuziehen. 3 Zu übermitteln sind folgende personenbezogene Daten:

1.

zum Kind

a)

Familienname,

b)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

c)

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,

d)

Geschlecht,

2.

zu den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern

a)

Familienname,

b)

Vornamen,

c)

Anschrift,

d)

Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und bedingte Sperrvermerke nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.

(3) 1 Wechselt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler die Schule innerhalb Niedersachsens, so übermittelt die abgebende Schule der aufnehmenden Schule die in Absatz 2 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter. 2 Die aufnehmende Schule übermittelt der abgebenden Schule die Aufnahmeentscheidung. 3 Bis zur Übermittlung der Aufnahmeentscheidung durch die aufnehmende Schule obliegt der abgebenden Schule die Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht. 4 Zieht eine Person, deren Schulpflicht nach § 64 Abs. 1 Satz 1 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland zu, so übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der Schulbehörde die in Absatz 2 Satz 3 genannten personenbezogenen Daten dieser Person und der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung der Schulpflicht.

(4) Schulen dürfen auch diejenigen personenbezogenen Daten von Kindern in Kindergärten und deren Erziehungsberechtigten (§ 55 Abs. 1) verarbeiten, die in Kindergärten bei der Wahrnehmung vorschulischer Förderaufgaben erhoben und an Schulen übermittelt werden, soweit die Verarbeitung zur Erziehung oder Förderung der Kinder in der Schule erforderlich ist.

(5) Schulen, Schulbehörden und die Schulinspektion dürfen Personaldaten (§ 88 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes) aller an der Schule tätigen Personen auch verarbeiten, soweit es zur Erforschung und Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist.

 

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